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1. Die Lebenspartnerschaft - Teil 3

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8. Angehörigenstatus
-- 8.1. Familienangehöriger und Schwägerschaft
-- 8.2. Wo müssen wir die Begründung der Lebenspartnerschaft angeben?
-- 8.3. Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht
-- 8.4. Beistand, Strafantrag, Nebenklage
-- 8.5. Betreuung
-- 8.6. Zustellungen
-- 8.7. Versicherungen
-- 8.8. Untersuchungs- und Strafhaft
-- 8.9. Ärztliche Schweigepflicht
-- 8.10. Totensorge und Angehörigenstatus
9. Kinder
-- 9.1. Adoption
---- 9.1.1. Keine gemeinschaftliche Adoption
---- 9.1.2. Stiefkindadoption
---- 9.1.3. Einwilligung in die Stiefkindadoption
---- 9.1.4. Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils
---- 9.1.5. Stiefkindadoption durch ausländische Lebenspartner
---- 9.1.6 Auslandsadoptionen
-- 9.2 Insemination
---- 9.2.1. Allgemeines
---- 9.2.2. Insemination durch Nein-Spender und Stiefkindadoption
---- 9.2.3. Der Name von Inseminations- und Adoptivkindern
-- 9.3. Einbenennung
-- 9.4. Kleines Sorgerecht und Notsorgerecht
-- 9.5. Umgangsrecht
-- 9.6. Verbleibensanordnung


8. Angehörigenstatus

-- 8.1. Familienangehöriger und Schwägerschaft

Lesbische und schwule Paare haben immer wieder beklagt, dass sie vor dem Recht als Fremde gelten, gleichgültig wie lange sie zusammenleben. Diesen Zustand beendet § 11 LPartG. Absatz 1 stellt klar, dass Lebenspartner rechtlich als „Familienangehörige" anzusehen sind.

Eine Reihe von Gesetzesbestimmungen verwenden nicht den Begriff „Familienangehöriger", sondern die Begriffe „Angehöriger" oder „Familie". Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, sind damit ebenfalls die „Lebenspartner" gemeint. Allerdings gilt das nur, „soweit nicht anderes bestimmt ist". § 11 Abs. 1 LPartG greift deshalb nur ein, wenn ein Gesetz keine eigene Angehörigendefinition enthält. Dasselbe gilt für Vorschriften, die Rechtsfolgen an das Vorhandensein von Ehegatten knüpfen. Wenn diese Vorschriften nicht um den Lebenspartner erweitert worden sind, bleibt es dabei. Das hat zur Folge, dass die Lebenspartner nicht in allen Lebensbereichen als Angehörige ihres Partners gelten und nicht in allen Lebensbereichen den Ehegatten gleichgestellt worden sind.

Nach § 11 Abs. 2 LPartG gelten die Verwandten eines Lebenspartners als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Ein Lebenspartner ist also mit sämtlichen Verwandten seines Lebenspartners verschwägert. Oder anders gewendet, jeder ist mit den Lebenspartnern seiner Verwandten verschwägert. Dagegen besteht keine Schwägerschaft zwischen den Lebenspartnern selbst sowie zwischen den Verwandten des einen Lebenspartners und den Verwandten des anderen. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgehoben wurde.

Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Das heißt, der Lebenspartner ist mit den Verwandten seines Lebenspartners in dem Maß verschwägert, wie dieser mit ihnen verwandt ist. Diese Regelung verweist auf § 1589 BGB. Danach sind Personen, die voneinander abstammen, in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten. Ein Lebenspartner ist daher mit den Eltern und den Kindern seines Lebenspartners im ersten Grad in gerader Linie verschwägert und mit den Geschwistern im zweiten Grad in der Seitenlinie.

Viele Aufzählungen von Angehörigen in den verschiedenen Gesetzes verwenden den Ausdruck „Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwägerte zweiten (und dritten) Grades in der Seitenlinie". Dazu gehören in Zukunft auch die Verwandten des Lebenspartners. Anders dagegen, wenn in den Vorschriften von „Geschwistern der Ehegatten und Ehegatten der Geschwister" die Rede ist, was häufig vorkommt. Dann fallen die Geschwister der Lebenspartner und die Lebenspartner der Geschwister" des Betroffenen nur unter die betreffende Vorschrift, wenn diese ausdrücklich entsprechend ergänzt worden ist.



-- 8.2. Wo müssen wir die Begründung der Lebenspartnerschaft angeben?

Gegenüber dem Arbeitgeber braucht man die Eingehung einer Lebenspartnerschaft nur anzugeben, wenn man daraus Rechte ableiten will, z.B. die Berücksichtigung der Lebenspartnerschaft beim Ortszuschlag.

Wenn man bei Bewerbungen nicht angeben will, dass man in einer Lebenspartnerschaft lebt, kann man die Formulierung wählen: „nicht verheiratet". "Ledig" wäre dagegen falsch.

In den Lohnsteuerkarten werden die Lebenspartner weiter als „ledig" geführt, weil sie steuerlich wie Ledige behandelt werden (siehe das Kapitel 9.1.1. Einkommensteuer).

Paare, die in einer Mietwohnung bereits zusammenleben, brauchen dem Vermieter nicht mitzuteilen, dass sie eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind. Anders dagegen, wenn der Lebenspartner nach der Begründung der Partnerschaft in die Mietwohnung einziehen soll, siehe dazu das Kapitel 4.2. Ich will meinen Partner in meine Wohnung aufnehmen.



-- 8.3. Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht

Lebenspartner steht in Verfahren, an denen ihr Partner beteiligt ist, ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Das gilt für alle Verfahrensarten, ausgenommen die Steuerverfahren vor den Finanzämtern und den Finanzgerichten. Der dafür maßgebliche § 15 AO sollte durch den bisher gescheiterten LPartGErgGE entsprechend geändert werden.

Zeugen, die kein Zeugnisverweigerungsrecht haben, können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung für sie selbst oder für ihre Angehörigen die Gefahr begründen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Zu den Angehörigen gehören auch die Lebenspartner.

Das Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht umfasst nun auch Verlobte. In der Praxis werden auch verschieden- und gleichgeschlechtlich zusammenlebende Lebensgefährten als Verlobte behandelt



-- 8.4. Beistand, Strafantrag, Nebenklage

In vielen Verfahren wird auf die engen Beziehungen zwischen dem Betroffenen und seinen Lebenspartnern Rücksicht genommen.

Sie haben die Möglichkeit als Beistand an den Verfahren teilzunehmen, sie sollen vor bestimmten Entscheidungen gehört und müssen von Verhaftungen und Freiheitsentziehungen unterrichtet werden.

Das Strafantragsrecht eines Lebenspartners geht mit dessen Tod in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auf seinen Partner über, und er ist berechtigt, einen von seinem Lebenspartner gestellten Strafantrag nach dessen Tod zurückzunehmen.

Wird ein Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet, kann sich der überlebende Partner dem Strafverfahren gegen den Täter als Nebenkläger anschließen.



-- 8.5. Betreuung

Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht in der Regel u.a. dem Lebenspartner des Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, es sei denn, der Betroffene widerspricht mit erheblichen Gründen. Gegen die Entscheidung kann der Lebenspartner Beschwerde einlegen.

Hat der Betroffene keinen Betreuer vorgeschlagen, dann muss das Gericht bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen.



-- 8.6. Zustellungen

Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht angetroffen, so kann die Zustellung in der Wohnung an einen erwachsenen Familienangehörigen oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner erfolgen. Dazu gehören sowohl der Lebenspartner als auch der Lebensgefährte.



-- 8.7. Versicherungen

Wenn die gesetzlichen Krankenkassen, die Träger der Sozialhilfe oder private Versicherungen aufgrund von Schadensereignissen dem Geschädigten Leistungen erbringen, gehen dessen Schadensersatzansprüche in Höhe der Leistungen auf die Kassen und Versicherungen über. Sie können dann den Schädiger auf Ersatz in Anspruch nehmen. Der Regress ist aber ausgeschlossen, wenn der Schädiger nur fahrlässig gehandelt hat und ein Familienangehöriger ist, der mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebt. Dies gilt auch für Lebenspartner.



-- 8.8. Untersuchungs- und Strafhaft

Der Besuch bei einem Strafgefangenen kann nach § 25 StVollzG bei Besuchern, die nicht Angehörige des Gefangenen sind, untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf den Gefangenen haben oder seine Eingliederung behindern würden. Bei Lebenspartnern und sonstigen Angehörigen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB darf der Besuch dagegen nur untersagt werden, wenn dadurch die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde. Dasselbe gilt für das in § 28 StVollzG geregelte Recht des Strafgefangenen auf Briefwechsel mit seinem Lebenspartner und seinen sonstigen Angehörigen.

Die Gleichstellung der Lebenspartner mit Ehegatten in diesem Bereich hat auch Auswirkungen auf die Besuchsfrequenz und die Dauer der Besuche (§ 24 Abs. 1 StVollzG). Die Anstalt muss Besuche von Lebenspartnern - genauso wie bei Ehegatten - in dem Umfang gestatten, wie das ohne Beeinträchtigung der Ordnung der Anstalt möglich ist.

Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für Besuche bei und den Briefwechsel mit Untersuchungsgefangenen (§ 119 III StPO).



-- 8.9. Ärztliche Schweigepflicht

Die ärztliche Schweigepflicht ist in den Berufsordnungen der Ärztekammern geregelt. Dort wird aber lediglich allgemein bestimmt, dass der Arzt über das, was ihm in seiner Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen hat. Dagegen ist in den Berufsordnungen nicht im Einzelnen geregelt, wann und wem gegenüber der Arzt zur Offenbarung befugt ist.

Geht es um Auskunft der Ärzte gegenüber Angehörigen, hat darüber allein der Patient zu entscheiden. Ist er nicht mehr ansprechbar, ist sein mutmaßlicher Wille maßgebend. Es wurde deshalb in solchen Fällen bisher vermutet, dass zunächst sein Ehegatte, sodann die volljährigen Kinder, die Eltern, die Geschwister und an letzter Stelle sein nichtehelicher Partner seine Vertrauenspersonen sind. Aufgrund des § 11 Abs. 1 LPartG gilt bei einem Patienten, der eine Lebenspartnerschaft führt, in Zukunft zunächst der Lebenspartner als seine Vertrauensperson.

Die Krankenhäuser sind aufgrund der Landeskrankenhausgesetze berechtigt, „Angehörigen" und Besuchern Auskunft über den Aufenthalt eines Patienten im Krankenhaus zu geben, sofern dem nicht im Einzelfall schutzwürdige Interessen des Patienten entgegenstehen oder dieser einer Auskunftserteilung ausdrücklich widersprochen hat. Es gelten deshalb insoweit für Lebenspartner dieselben Grundsätze wie bisher für Ehegatten.



-- 8.10. Totensorge und Angehörigenstatus

Die Wahl der Bestattungsart und die Gestaltung und Pflege der Grabstätte richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen. Liegt von ihm keine Willenbekundung vor, haben die Angehörigen zu bestimmen, wie die Bestattung erfolgen und das Grab gestaltet und gepflegt werden soll.

Wer in diesem Sinn „totensorgeberechtigt" ist, ergibt sich aus den Landesgesetzen über das Friedhofs- und Bestattungswesen und ergänzend aus dem Reichsgesetz über die Feuerbestattung von 1934. Fast alle Bundesländer berücksichtigen nun in ihren Landesgesetzen die Lebenspartner als totensorgeberechtigte Angehörige, meist in gleicher Rangfolge wie Ehegatten. Dies gilt jedoch (noch) nicht für Bayern und Rheinland-Pfalz, deren Bestattungsgesetze noch nicht angepasst sind, eine Änderung ist dort aber bereits angekündigt. In Brandenburg sind Partner einer dauerhaften Lebensgemeinschaft berücksichtigt, allerdings erst im Rang nach den sonstigen Angehörigen. Für Paare, die in diesen Ländern wohnen, empfiehlt es sich, dem Lebenspartner durch eine schriftliche Verfügung, z.B. im Patiententestament, die Totensorge ausdrücklich einzuräumen.

Die Entnahme von Organen ist bei toten Organspendern nur zulässig, wenn entweder der Tote ihr zugestimmt hatte oder, falls von ihm keine Erklärung vorliegt, wenn seine „nächsten Angehörigen" zustimmen. Auch sind die „nächsten Angehörigen" über die beabsichtigte Organentnahme zu unterrichten und gegebenenfalls zu befragen, ob ihnen eine Erklärung des Toten zur Organspende bekannt ist.

Wer „nächster Angehöriger" ist, und ihre Rangfolge regelt § 4 Abs. 2 TPG. Danach stehen Lebenspartner den Ehegatten gleich.

Die Entnahme von Organen einer lebenden Person, die sich nicht wieder bilden können (z.B. Niere), ist nur zulässig zum Zwecke der Übertragung auf bestimmte Angehörige. Dazu gehören nach § 8 Abs. 1 TPG auch Lebenspartner.

Die Leichenöffnung (Sektion) zum Zwecke der „inneren Leichenschau" ist nur zulässig, wenn entweder der Verstorbene zugestimmt hat oder die totensorgeberechtigten Angehörigen (s. oben) zustimmen.

Viele Krankenhäuser pflegen Aufnahmeformulare zu verwenden, die u.a. die Klausel enthalten, dass die innere Leichenschau vorgenommen werden kann, wenn sie zur Feststellung der Todesursache aus ärztlicher Sicht notwendig ist oder wenn ein wissenschaftliches Interesse besteht. Diese Klausel berechtigt die Krankenhäuser zur Vornahme von Sektionen, es sei denn, dass der Verstorbene ihr ausdrücklich widersprochen hat oder dass ihr seine totensorgeberechtigten Angehörigen widersprechen.

Wer also nicht will, dass er nach seinem Tod seziert wird, sollte der Sektionsklausel beim Unterschreiben des Aufnahmeformulars durch den Zusatz „Mit einer Sektion bin ich nicht einverstanden" vor der Unterschrift widersprechen. Er kann auch in sein Patiententestament eine entsprechende Klausel aufnehmen.



9. Kinder

-- 9.1. Adoption

Siehe zur "Stiefkindadoption" auch die Ausführungen von Lela Lähnemann beim fünften LSVD-Familienseminar 2007

---- 9.1.1. Keine gemeinschaftliche Adoption

Susanne hat im Einvernehmen mit Ihrer Lebenspartnerin Barbara ein Kind aus Thailand adoptiert. Als das Kind vier Jahre alt ist, erkrankt Susanne an Krebs. Die beiden wollen sicherstellen, dass das Kind nach dem möglichen Tod von Susanne bei Barbara bleiben kann.

Lebenspartner konnten schon immer ein Kind einzeln adoptieren. Dagegen war die gemeinschaftliche Adoption eines Kindes nicht möglich.

Daran hat sich durch das Überarbeitungsgesetz nichts geändert. Nach wie vor können Lebenspartner ein Kind nicht gemeinschaftlich adoptieren und zwar weder gleichzeitig noch nacheinander. Das verbietet § 1742 BGB. Danach dürfen nur Ehepaare ein Kind gemeinschaftlich adoptieren. Mit dieser Vorschrift hat Deutschland das Europäische Übereinkommen über die Adoption von Kindern aus dem Jahre 1967 umgesetzt, dem Deutschland 1980 zugestimmt hat. Aufgrund dieses Abkommens darf die Rechtsordnung die Adoption eines Kindes nur entweder einer Person allein oder zwei miteinander verheirateten Personen gestatten, unabhängig davon, ob die Beiden das Kind gleichzeitig oder nacheinander annehmen.

Barbara kann deshalb das Kind von Susanne nicht adoptieren und zwar auch nicht in der Form, dass Susanne gleichzeitig auf ihre Elternrechte verzichtet, so dass das Kind dann nur noch das Kind von Barbara wäre. Das Europäische Adoptionsübereinkommen und § 1742 BGB verbieten auch solche "Kettenadoptionen".

Barbara kann deshalb das Kind erst adoptieren, wenn Susanne gestorben ist.

Susanne hat vor ihrem Tod lediglich die Möglichkeit, durch Testament Barbara als Vormund des Kindes zu benennen. Das Familiengericht kann Barbara nur übergehen, wenn ihre Bestellung das Wohl des Kindes gefährden würde (§§ 1776 ff. BGB).

Die Bundesjustizministerin hat angekündigt, dass sich Deutschland um eine Änderung des Europäischen Abkommens bemühen wolle.



---- 9.1.2. Stiefkindadoption

Das Kind von Susanne stammt nicht aus Thailand, sondern ist durch Insemination gezeugt worden. Der Erzeuger ist ein Freund, der anonym bleiben möchte, weil er inzwischen verheiratet ist. Susanne und Barbara haben deshalb bisher immer erklärt, sie wüssten nicht, wer der Vater sei; Susanne sei mit Hilfe einer ausländischen Samenbank schwanger geworden, die mit sogenannten Nein-Spendern arbeitet, deren Namen nicht preisgegeben wird.

Seit dem 1. Januar 2005 können Lebenspartner leibliche Kinder ihres Partners adoptieren (§ 9 Abs. 7 LPartG). Zweifellos die wichtigste und erfreulichste Neuerung im Recht der Eingetragenen Lebenspartnerschaft. Trotz aller Freude hierüber sollte man jedoch nicht übersehen, dass der Weg zu einer Stiefkindadoption – und an dieser Stelle sei hervorgehoben, dass es keinerlei Unterschiede zwischen Eheleuten und Lebenspartnern gibt - lang und steinig sein kann.

Susanne muss die Adoption beim Familiengericht beantragen. Der Antrag muss von einem Notar beurkundet werden. Dieser hilft auch weiter, wenn einer der Beteiligten eine fremde Staatsbürgerschaft hat und deshalb verschiedene Besonderheiten zu beachten sind.

Die Adoption ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§ 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB). Um festzustellen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, beauftragt das Familiengericht das Jugendamt mit der Überprüfung der Familie. Das Jugendamt soll ermitteln, ob sich zwischen dem Kind und dem Stiefelternteil bereits eine stabile, positive Beziehung entwickelt hat bzw. ob erwartet werden kann, dass sich eine solche Beziehung entwickeln wird. In diese Überprüfung wird auch die Gesundheit des Stiefelternteils einbezogen. Außerdem soll das Jugendamt die wirtschaftlichen Verhältnisse des Stiefelternteils überprüfen, weil durch die Adoption der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen "weichenden" leiblichen Elternteil durch den Unterhaltsanspruch gegenüber dem Stiefelternteil abgelöst wird. Dasselbe gilt übrigens auch für den später einmal denkbaren Unterhaltsanspruch des leiblichen Elternteils gegenüber dem Kind. Er wird durch den Unterhaltsanspruch des Stiefelternteils gegen das Kind abgelöst.

Das Jugendamt hat das Ergebnis seiner Ermittlungen den Betroffenen mitzuteilen (§ 7 Abs. 1 AdVermG). Es empfiehlt sich, schon vor der Antragstellung beim Familiengericht mit dem Jugendamt Fühlung aufzunehmen.



---- 9.1.3. Einwilligung in die Stiefkindadoption

Dem Adoptionsantrag müssen sämtliche Beteiligten zustimmen, auch das Kind selbst und der Vater. Solange das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss an seiner statt sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. Susanne erteilt also eine “doppelte” Einwilligung, ihre eigene und die ihres Kindes. Wäre das Kind schon vierzehn, müsste es selbst einwilligen. Die Zustimmungserklärungen sind notariell zu beurkunden.

Die Einwilligung der Eltern kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und haben sie auch keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben (siehe unten 9.1.4.), kann der Vater schon vor der Geburt einwilligen.

Problematisch ist in Susannes und Barbaras Fall die Einwilligung des biologischen Vaters.

Das Gesetz unterscheidet zwischen dem "gesetzlichen" und dem "biologischen" Vater.

Gesetzlich gilt als Vater,

  • wer mit der Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet war,
  • wer die Vaterschaft anerkannt hat oder
  • wessen Vaterschaft durch gerichtliches Urteil festgestellt worden ist.

Existiert ein gesetzlicher Vater, hat nur dieser zuzustimmen.

Als biologischer Vater gilt, wer glaubhaft macht, dass "er der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat" (§ 1747 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB). Der Fall der Insemination fällt dem Wortlaut nach nicht hierunter, weil der "Erzeuger" der Mutter nicht "beigewohnt" hat (Siegfried, FPR 2005, 120, 121). Dieser Auffassung ist auch der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung zu § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Urt. v. 26.01.2005 XII ZR 70/03).

Außerdem lässt sich dem Gesetz nicht eindeutig entnehmen, was geschehen muss, wenn die Kindesmutter den biologischen Vater nicht mitteilen kann oder will. Das Gesetz bestimmt lediglich, dass die Einwilligung eines Elternteils nicht erforderlich ist, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist (§ 1747 Abs. 4 BGB).

In der juristischen Kommentarliteratur wird hierzu jeweils ein Beschluss des Landgerichts Freiburg aus dem Jahre 2002 zitiert (FamRZ 2002, 1647, ebenso neuerdings AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg, FamRZ 2005, 302, und AG Hannover, Beschl. v. 23.09.2005 - 663 XVI H 2/05), dass kein Vater zustimmen muss, wenn die Mutter den Vater nicht mitteilen kann oder will. Die Mutter könne auch nicht - etwa durch ein Zwangsgeld - gezwungen werden, den Namen des Vaters preiszugeben. Zwar sei das Gericht von Amts wegen verpflichtet, sich selbst um eine Sachverhaltsaufklärung zu bemühen. Falls diese Bemühungen aber erfolglos blieben, sei die Annahme ohne Einwilligung des Vaters zulässig. Ob sich dem die anderen Gerichte anschließen werden, lässt sich nicht vorhersagen.

Susanne und Barbara haben somit folgende Möglichkeiten:

  • Sie können sich auf den Standpunkt stellen, dass eine Samenspende keine "Beiwohnung" im Sinne des Gesetzes ist und sich dafür auf die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs berufen.
  • Sie können erklären, den Vater nicht benennen zu können.
  • Sie können erklären, den Vater nicht benennen zu wollen. Das Gericht muss dann entscheiden, ob es den zitierten Entscheidungen des Landgerichts Freiburg und das AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg folgen will.

Am einfachsten wäre es natürlich, wenn Susanne und Barbara den Vater benennen würden. 

Der Vater braucht in der Regel nicht zu befürchten, dass seine Vaterschaft über das Verfahren hinaus bekannt wird, es sei denn, die Mutter hat für das Kind Unterhaltsvorschuss oder andere Sozialleistungen bezogen. Außerdem bewahrt die Adoption den Vater sicher vor zukünftigen Unterhaltsansprüchen des Kindes bzw. von Sozialbehörden, falls das Kind später einmal bedürftig werden sollte. Dasselbe gilt für mögliche Erbansprüche, die das Kind später einmal geltend machen könnte.

Denn durch die Adoption erhält die Stiefmutter oder der Stiefvater rechtlich die gleiche Stellung wie ein leiblicher Elternteil mit allen Rechten und Pflichten wie Sorgerecht und Unterhaltsverpflichtung. Die Verwandtschaftsbande des Kindes zum “weichenden” Elternteil und dessen Verwandten werden vollständig aufgehoben. Hier bestehen also auch kein Unterhaltsrecht und kein Erbrecht usw. des Kindes mehr. Der weichende Elternteil verliert sogar sein Recht zum Umgang mit dem Kind.

Wichtig: Eine Adoption ist mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen endgültig. Sie kann normalerweise nicht rückgängig gemacht werden.



---- 9.1.4. Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils

  1. Die Eltern des Kindes waren bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet oder haben eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben.

Der achtjährige Peter lebt seit sechs Jahren im Haushalt seines Vaters Karl und dessen Lebenspartners Michael in Freiburg. Peters Mutter Marion hat einen anderen Mann geheiratet und lebt mit diesem in Gelsenkirchen. Sie kümmert sich nicht mehr um Peter. Karl ist deshalb für Peter allein sorgeberechtigt. Er ist AIDS-krank und möchte sicherstellen, dass sein Sohn und sein Lebenspartner nach seinem Tod zusammenbleiben können. Michael ist bereit, für Peter zu sorgen.

Was geschieht, wenn Marion der Adoption nicht zustimmt? Die einzige Möglichkeit, die Adoption gegen den Willen von Peters Mutter durchzusetzen, besteht darin, ihre Einwilligung durch das Familiengericht gemäß § 1748 Abs. 1 BGB ersetzen zu lassen. Einen entsprechenden Antrag an das Familiengericht kann nur das Kind selbst stellen. Für Kinder, die noch nicht 14 Jahre alt sind, muss ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen, in unserem Fall also Karl.

Das Gericht wird diesem Antrag folgen, wenn Marion ihre Pflichten gegenüber Peter gröblich verletzt hat oder durch ihr Verhalten gezeigt hat, dass ihr Peter gleichgültig ist und wenn das Unterbleiben der Adoption Peter zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde (§ 1748 Abs.1 Satz1 BGB). Fangen wir am Ende an: Ein unverhältnismäßiger Nachteil ist für Peter im Falle des Unterbleibens der Adoption tatsächlich gegeben. Seine gesamte bewusst erlebte Kindheit hat Peter mit Karl und Michael verbracht. Nur zu ihnen hat er eine familiäre Bindung. Beide haben sich um ihn gekümmert. Sollte Karl tatsächlich an AIDS sterben und die Adoption wäre nicht erfolgt, so befänden sich Peter und Michael in einer prekären Lage, denn es wäre unklar, wer in Zukunft für Peter das Sorgerecht bekommt. Das Familiengericht müsste darüber entscheiden und hätte gemäß § 1680 Abs. 2 BGB das Sorgerecht Marion zu übertragen, sofern dies nicht dem Kindeswohl widerspricht. Um das Sorgerecht und vor allem auch um Peters Aufenthaltsort würde deshalb sehr wahrscheinlich ein großer Streit entstehen, der schon für sich allein äußerst negative Auswirkungen auf Peters ohnehin schon stark strapazierte psychische Verfassung und seine weitere Entwicklung hätte.

Eine grobe Pflichtverletzung gegenüber Peter würde vorliegen, wenn Marion für Peter noch sorgeberechtigt wäre und die sich daraus ergebenden Pflichten vernachlässigt hat. Ferner auch dann, wenn Marion einer gegenüber Peter bestehenden Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen ist. In unserem Beispielsfall ist Peters Mutter jedoch nicht sorgeberechtigt und auch nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Allerdings ist ihr Sohn ihr seit Jahren gleichgültig.

Hier errichtet das Gesetz in § 1748 Abs. 2 BGB eine neue Hürde: Stützt sich der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung allein auf die Gleichgültigkeit von Marion gegenüber ihrem Sohn Peter, so wird das Jugendamt eingeschaltet. Dieses belehrt Marion über die eingetretene Situation und die Möglichkeit der familiengerichtlichen Ersetzung ihrer Zustimmung. Erst nach Ablauf von drei Monaten nach dieser Belehrung, darf das Familiengericht die Ersetzung der Zustimmung vornehmen. Sollte sich Marion innerhalb dieser drei Monate ihrem Sohn wieder zuwenden, so wird eine Ersetzung ihrer Zustimmung unter Umständen ausbleiben und damit die Stiefkindadoption unmöglich. Allerdings müsste sich diese neuerliche Zuwendung in mehr als nur gelegentlichen Telefonanrufen manifestieren.

Der Ausgang eines Streits um die Ersetzung einer Einwilligung des anderen Elternteils ist also meist ungewiss. Oft geht der Streit durch sämtliche Instanzen.

  1. Die Eltern des Kindes waren bei seiner Geburt nicht miteinander verheiratet und haben keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben:

Sandra und Tatjana sind seit zwei Jahren Lebenspartnerinnen und leben zusammen mit Tatjanas elfjährigem Sohn Moritz in einem Haushalt. Bernd, der Vater von Moritz, wollte anfangs nichts von seinem Kind wissen. Heiratspläne zwischen Tatjana und Bernd hatte es nie gegeben. In den letzten drei Jahren hat sich Bernd eines Besseren besonnen und bemüht sich mit Tatjanas Einverständnis um Kontakte zu seinem Sohn. Mit einer Stiefkindadoption durch Sandra ist Bernd nicht einverstanden und verweigert seine Einwilligung.

Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, ist die Mutter allein sorgeberechtigt. Das Gesetz räumt der Mutter des Kindes gewissermaßen eine von Natur aus vorrangige Stellung in Fragen des Sorgerechts ein: Gemäß § 1626a Abs. 1 BGB werden die nicht miteinander verheirateten Eltern eines Kindes für dieses nur dann gemeinsam sorgeberechtigt, wenn sie gegenüber einem Notar oder gegenüber dem Jugendamt erklären, dass sie die Sorge für das Kind gemeinsam übernehmen wollen oder wenn sie einander heiraten. Ansonsten hat die Mutter - wie in unserem Beispiel – gemäß § 1626a Abs. 2 BGB kraft Gesetzes automatisch das alleinige Sorgerecht.

Da Bernd seine Einwilligung zur Adoption verweigert, beantragt Tatjana für Moritz beim Familiengericht die Ersetzung seiner Einwilligung. In einem solchen Fall hat das Familiengericht nach § 1748 Abs. 4 BGB den Antrag danach zu beurteilen, ob das Unterbleiben der Adoption dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann der Fall, wenn die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bietet, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde. Bei einer solchen am Einzelfall ausgerichteten Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, "dass es in der Regel nicht dem Wohl des Kindes dient, wenn die Adoption - womöglich gar vorrangig - darauf zielt, Umgangsmöglichkeiten des Vaters für die Zukunft völlig auszuschließen.

Danach ist es eher wahrscheinlich, dass das Familiengericht dem Antrag von Tatjana nicht stattgeben wird.



---- 9.1.5. Stiefkindadoption durch ausländische Lebenspartner

Art. 22 Abs. 1 EGBGB bestimmt:

"Die Annahme als Kind unterliegt dem Recht des Staates, dem der Annehmende bei der Annahme angehört. Die Annahme durch einen oder beide Ehegatten unterliegt dem Recht, das nach Artikel 14 Abs. 1 für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist."

Da es in den meisten Staaten weder ein mit der Lebenspartnerschaft vergleichbares Rechtsinstitut gibt noch die Möglichkeit der Stiefkindadoption durch "nicht verheiratete" Partner, kommt es für die Zulässigkeit der Stiefkinddoption durch ausländische Lebenspartner darauf an, ob auf sie der Satz 2 der Vorschrift anzuwenden ist. Das ist streitig, weil die Vorschrift nur von Ehegatten und dem nach Artikel 14 Abs. 1 EGBGB für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Vorschriften spricht.

Die Frage, ob Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EGBGB auf Lebenspartner entsprechend anzuwenden ist, lässt sich nur zutreffend beurteilen, wenn man dabei Folgendes berücksichtigt:

1.    Der Gesetzgeber ist bei der Regelung des deutschen internationalen Lebenspartnerschaftsrechts bewusst von dem sonst im deutschen internationalen Eherecht üblichen Regelungskonzept abgewichen.

In der Amtlichen Begründung zu Art. 17a EGBGB (jetzt Art. 17b EGBG) wird dazu ausgeführt (BT-Drs. 14/3751 S.60):

„Der Vorschlag des Entwurfs berücksichtigt, dass bislang nur eine kleine Zahl von Staaten das Rechtsinstitut der Eingetragenen Lebenspartnerschaft kennt, so dass es – anders als im deutschen internationalen Eherecht – problematisch wäre, vorrangig an das Heimatrecht der Lebenspartner anzuknüpfen. Denn dann bliebe einer Vielzahl ausländischer Staatsangehöriger selbst nach langjährigem Inlandsaufenthalt die Begründung einer Lebenspartnerschaft versagt, weil ihr Heimatrecht ein solches Rechtsinstitut (noch) nicht.“

Auch beim Unterhaltsrecht und beim Erbrecht, für das in erster Linie das nach den allgemeinen Vorschriften maßgebende Recht gilt, ist letztlich deutsches Recht anzuwenden, wenn die Lebenspartnerschaft in Deutschland abgeschlossen worden ist und die Lebenspartner sonst keine gesetzliche Unterhaltsberechtigung oder kein gesetzliches Erbrecht hätten. Genauso ist der Gesetzgeber bei dem später in die Vorschrift eingefügten Versorgungsausgleich verfahren. Dabei hat der Gesetzgeber ganz bewusst „hinkende Rechtsverhältnisse“ in Kauf genommen.

2.    Andererseits hat der Gesetzgeber bei der Regelung der Stiefkindadoption durch das „Überarbeitungsgesetz“ vom 15.12.2004 (BGBl I S. 3396) in dem neuen § 9 Abs. 7  LPartG ganz bewusst nur die Sonderregelungen für entsprechend anwendbar erklärt, die für die Stiefkindadoption erforderlich sind. Im Übrigen ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die sonstigen, nicht die Stiefkindadoption betreffenden Vorschriften des Adoptionsrechts ohne besondere gesetzliche Anordnung anwendbar sind (vgl. BT-Drucks 15/3445, S. 15).

Diese Regelungstechnik gilt natürlich auch für Art. 22 EGBGB. Dagegen spricht nicht, dass der Gesetzgeber durch das Überarbeitungsgesetz in § 17b EGBGB zusätzlich Regelungen über den Versorgungsausgleich eingefügt hat. Das war notwendig, weil das Überarbeitungsgesetz den Versorgungsausgleich für Lebenspartner neu eingeführt hat (§ 20 LPartG) und ohne Erweiterung des Art. 17b EGBGB in allen Fällen das Recht des registerführenden Staates gegolten hätte. Das sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht generell so gelten, sondern nur wenn es der Billigkeit entspricht. Aber auch diese Vorschrift verweist für in Deutschland erworbene Versorgungsanwartschaften letztlich auf deutsches Recht.

Aus Art. 17b EGBGB kann man deshalb den allgemeinen Grundsatz entnehmen, dass nach deutschem internationalen Lebenspartnerschaftsrecht deutsches Recht anzuwenden ist, wenn ausländische Lebenspartner sonst die Rechte nicht wahrnehmen können, die ihnen das Lebenspartnerschaftsgesetz gewährt.

3.    Es gibt in den Materialien des Überarbeitungsgesetzes keinerlei Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber bei der neu eingeführten Stiefkindadoption von diesem Regelungskonzept abweichen und ausländische Lebenspartner, die in Deutschland leben, auch dann ihrem Heimatrecht unterwerfen wollte, wenn dieses keine Lebenspartnerschaft und keine Stiefkindadoption durch Lebenspartner kennt.

Das würde auch dem „Wohl des Kindes“ widersprechen, das bei der Stiefkindadoption oberste Richtschnur sein muss und zwar auch für die Gesetzesauslegung. Das gilt insbesondere für die Adoption von Inseminationskindern durch die ausländische Lebenspartnerinnen der leiblichen Mütter. Die beiden Lebenspartnerinnen wollen auf Dauer in Deutschland leben. Ihre Kinder sind in ihre Familien hineingeboren worden. Sie wachsen mit dem Selbstverständnis auf, zwei Mütter zu haben. Die Kinder haben in der Regel eine sehr intensive Bindung sowohl zu ihrer leiblichen Mutter als auch zu ihrer "Stiefmutter". Sie werden weiter in "ihren" Familien aufwachsen, selbt wenn die Stiefkindadoption abgelehnt wird. Sie wären aber durch die Stiefkindadoption rechtlich besser abgesichert für den Fall, dass ihrer leiblichen Mutter etwas passieren sollte. Die Lebenspartnerin der Mutter wäre dann nicht nur sittlich verpflichtet, sich um das Kind zu kümmern, sondern auch rechtlich bzw. das Kind hätte dann Unterhalts- und Erbansprüche gegen die Lebenspartnerin der Mutter.

4.    Die Tatsache, dass der Gesetzgeber die entsprechende Anwendung des Artikel 22 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nicht ausdrücklich angeordnet hat, spricht nicht gegen diese Überlegungen. Das hat der Gesetzgeber nicht für erforderlich gehalten, weil er davon ausgegangen ist, dass alle für die Adoption maßgebenden Vorschriften ohne besondere Anordnung auf die Stiefkindadoption durch Lebenspartner entsprechend anwendbar sind.



---- 9.1.6 Auslandsadoptionen

Auslandsadoptionen sind durch das „Haager Adoptionsübereinkommen“ und durch die dazu ergangenen deutschen Gesetze neu geregelt worden. Das sind

Als Auslandsadoptionen gelten alle Adoptionen von Kindern, die nicht die deutsche Statsangehörigkeit besitzen. Wo das Kind lebt, ist gleichgültig. Deshalb gelten auch Stiefkindadoptionen bei binationalen Lebenspartnern, die mit dem Kind in Deutschland leben, als Auslandsadoptionen, wenn das Kind nicht die deutsche Staatsabgehörigkeit besitzt, weil z.B. sein leiblicher Elternteil Brite, Italiner oder Amerikaner ist.

Bei Auslandsadoptionen wird unterschieden, ob das zu adoptierende Kind die Staasangehörigkeit eines "Vetragsstaates" besitzt oder nicht. Die Liste der Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens findet Ihr hier: http://www.bundesjustizamt.de/cln_049/nn_257850/DE/Themen/Zivilrecht/BZAA/BZAAInhalte/Vertragsstaatenliste.html

Bei der Adoption von Kindern mit der Staatsangehörigkeit eines Vetragsstaates ist die Beteiligung von autorisierten Vermittlungsstellen obligatorisch. Diese Stellen im Heimat- und Aufnahmestaat prüfen in eigener Zuständigkeit jeweils die Adoptionsbedürftigkeit bzw. die Elterneignung. Das Adoptionsverfahren darf nur fortgesetzt werden, wenn die entsprechenden Stellen beider Staaten dem zugestimmt haben. Eine Adoption ohne Einschaltung einer autorisierten Vermittlungsstelle ist also nicht erlaubt. Bei der Adoption eines Kindes aus einem Vertragsstaat unter Verstoß gegen das Übereinkommen kann es bei der Ausstellung von Einreisepapieren für das Kind bzw. bei der späteren Anerkennung der Adoption zu Problemen kommen.

Zentrale Behörden auf Länderebene sind die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter. Diese sind neben den örtlichen Jugendämtern vornehmlicher Ansprechpartner von Ratsuchenden in Fragen internationaler Adoptionen. Die Liste der zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter findet Ihr hier: http://www.bundesjustizamt.de/cln_049/nn_257850/DE/Themen/Zivilrecht/BZAA/BZAAInhalte/Adoptionsstellen.html. Ein Liste der zugelassene Auslandsvermittlungsstellen findet Ihr hier: http://www.bundesjustizamt.de/cln_049/nn_257850/DE/Themen/Zivilrecht/BZAA/BZAAInhalte/Adoptionsvermittlungsstellen.html

Bei Adoptionen von Kindern mit der Staatsangehörigkeit von Nichtvertragsstaaten ist eine Notwendigkeit des Einverständnisses beider Staaten von den deutschen Gesetzen nicht vorgesehen. Eine Adoption ohne Einschaltung einer deutschen Vermittlungsstelle ist damit zwar nicht verboten, birgt aber gewisse Risiken in sich.

Durch das Adoptionswirkungsgesetz steht nunmehr ein Verfahren zur Anerkennung und Wirkungsfeststellung einer im Ausland ausgesprochenen Adoption zur Verfügung, durch welches mit Wirkung für und gegen jedermann (mit Ausnahme der leiblichen Eltern, wenn sie am Verfahren nicht beteiligt waren) verbindlich entschieden wird, ob die im Ausland vollzogene Adoption in Deutschland anzuerkennen ist und welche Rechtswirkungen sie hat. Die wegen der Rechtsunsicherheit früher häufig durchgeführte Wiederholungsadoption ist damit entbehrlich geworden.

Das Verfahren steht für alle Auslandsadoptionen offen, d.h. auch für Adoptionen von Kindern mit der Staatsangehörigkeit eines Nichtvertragessaates und unabhängig davon, ob die deutschen Adoptionsvermittlungsstellen an der Adoption beteiligt waren. Zuständig für das Verfahren auf Anerkennung und Wirkungsfeststellung ist das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichtes. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Das Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz wird nur auf Antrag durchgeführt, der keiner Form bedarf, und ist damit nicht obligatorisch. Da das deutsche Recht ausländische Entscheidungen grundsätzlich anerkennt, wenn nicht ein Verstoß gegen die in § 16a FGG genannten Kriterien vorliegt, namentlich ein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze deutschen Rechts offensichtlich ist (ordre public-Verstoß), ist ein solches Verfahren nicht unbedingt erforderlich. Gleichwohl kann es empfehlenswert sein, ein solches Verfahren durchzuführen. Es bietet den Vorteil, dass die durch das Familiengericht zu treffende Entscheidung sich auch über die rechtlichen Wirkungen der Adoption verhält und für und gegen jedermann wirkt.

Weitergehende Informationen findet Ihr in der Broschüre der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption „Internationale Adoption“ Stand Januar 2009.



-- 9.2 Insemination

Siehe dazu auch: Berufsordnung der Ärzte usw.

---- 9.2.1. Allgemeines

Die Insemination ist für die Frau und den Samenspender nicht verboten. Dasselbe gilt für die Ärzte, sie sind aber standesrechtlich gehalten, dabei nicht mitzuwirken, siehe http://www.typo3.lsvd.de/?id=211#1600

Der Samenspender wird zum "Vater" im rechtlichen Sinne, wenn er das Kind anerkennt oder wenn seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird (§ 1592 Nr. 2 und 3 BGB).

Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter (§ 1595 BGB). Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft kann von der Mutter, dem Kind oder dem Samenspender beantragt werden. Für das Kind kann nur die Mutter klagen, solange das Kind noch minderjährig ist.

Gilt der Samenspender rechtlich nicht als Vater, ist er weder gegenüber dem Kind noch gegenüber der Mutter unterhaltspflichtig.

Gilt der Samenspender im rechtlichen Sinne als Vater des Kindes, ist er dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig (§ 1601 BGB).

Gilt der Samenspender im rechtlichen Sinne als Vater des Kindes, ist er der Mutter gegenüber für die Dauer von sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt unterhaltspflichtig.

Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, der Mutter für diesen Zeitraum Unterhalt zu gewähren.

Das Gleiche gilt, wenn von der Mutter wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu (§ 1615l BGB).

Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden (§ 1614 Abs. 1 BGB). Die Mutter und die Co-Mutter können sich aber gegenüber dem Samenspender verpflichten, ihn von Unterhaltsansprüchen des Kindes freizustellen.

Wenn die Co-Mutter das Kind adoptiert (Stiefkindadoption), entfällt damit der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater.

Das Sorgerecht steht der Mutter allein zu, auch wenn der Samenspender das Kind anerkannt hat und deshalb rechtlich als Vater des Kindes gilt. Ein gemeinschaftliches Sorgerecht kann der Vater nur mit Zustimmung der Mutter erlangen (§ 1626a BGB).

Ein Umgangsrecht steht dem Samenspender oder Vater nur zu, wenn er für das Kind tatsächlich Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn der Samenspender oder Vater mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt habt.

Die Mutter, die Co-Mutter und der Samenspender können vertraglich vereinbaren:

  • dass die Mutter und die Co Mutter ihn von Unterhaltsansprüchen des Kindes freistellen werden,
  • dass die Co-Mutter ihn von Unterhaltsansprüchen der Mutter freistellen wird,
  • dass sich der Samenspender - bis zur Stiefkindadoption - und nach der Stiefkindadoption - an dem Unterhalt des Kindes beteiligen wird,
  • dass sich der Vater auch nach der Stiefkindadoption an dem Unterhalt des Kindes beteiligen wird,
  • dass dem Samenspender/Vater ein Recht zum Umgang mit dem Kind haben soll,
  • dass die Mutter und die Co-Mutter dem Samenspender/Vater ein Mitspracherecht in allen Angelegenheiten einräumt, die über die Angelegenheiten des täglichen Lebens hinausgehen.



---- 9.2.2. Insemination durch Nein-Spender und Stiefkindadoption

Die Zulässigkeit der Stiefkindadoption kann die Insemination durch Nein-Spender erleichtern. Bei den sogenannten Nein-Spendern treffen die Ärzte (oder die sonst Beteiligten) Vorkehrungen, durch die verhindert wird, dass die Identität des Spenders zurückverfolgt werden kann. Das Kind hat dann möglicherweise einen Schadensersatzanspruch gegen die Ärzte, weil diese die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den Vater vereitelt haben. Wenn in solchen Fällen die Sozialbehörden für den Unterhalt des Kindes aufkommen müssen, gehen dessen Unterhalts- und Schadensersatzansprüche auf die Sozialbehörden über. Es ist aber völlig offen, ob die Sozialbehörden die Ärzte dann wirklich erfolgreich auf Regress in Anspruch nehmen können, weil solche Fälle bisher von den Gerichten noch nicht entschieden worden sind.

Gleichwohl haben viele Ärzte vor solchen möglichen Schadensersatzansprüchen große Angst und die Ärztefunktionäre schüren diese Angst, um künstliche Befruchtungen außerhalb von Ehen zu verhindern.

Um den Ärzten diese Angst zu nehmen, können sich die beiden Mütter zwar in einer notariellen Urkunde verpflichten, die Ärzte von allen möglichen Regressansprüchen freizustellen, das heißt, die Regresszahlungen zu übernehmen. Das wird aber wahrscheinlich auf die Ärzte nur dann beruhigend wirken, wenn die Mütter über ein ausreichendes Einkommen verfügen. In den kritischen Fällen, in denen mit einer Einschaltung der Sozialbehörden gerechnet werden muss, nutzen die Vereinbarungen aus tatsächlichen Gründen nichts.

Hier bietet nun die Stiefkindadoption die Möglichkeit, die Furcht der Ärzte abzubauen. Durch die Stiefkindadoption wird das Kind ein gemeinschaftliches Kind der Lebenspartner und das Verwandtschaftsverhältnis zu dem Vater und dessen Verwandten erlischt. Damit besteht auch für die Ärzte keine Gefahr mehr, dass sie auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können.

Die Zustimmung des Mannes zur Stiefkindadoption ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig, ob auch vor der Zeugung, ist umstritten. Ob ein notariell Vertrag rechtswirksam ist, durch den sich der Mann schon vor der Zeugung verpflichtet, der Stiefkindadoption zuzustimmen, ist ebengfalls streitig.

Die Mutter kann erst zustimmen, wenn das Kind acht Wochen alt ist (vgl. § 1747 BGB)

Die CO-Mutter kann sich gegenüber den Ärzten wohl nicht rechtswirksam verpflichten, das noch nicht gezeugte Kind zu adoptieren. Sie kann das in dem Vertrag mit den Ärzten aber ankündigen.

Auf diese Weise kann auch Freunden, die zur Samenspende bereit sind, die Angst vor möglichen Unterhaltsansprüchen genommen werden.



---- 9.2.3. Der Name von Inseminations- und Adoptivkindern

Wenn ein Kind durch Insemination gezeugt wird, erhält es den Namen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt führt, als Geburtsnamen.

Führt die Mutter einen Lebenspartnerschaftsnamen mit Begleitnamen, erhält das Kind den Doppelnamen als Geburtsnamen, so jetzt auch das Bundesverfassungsgericht im Urt. v. 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03, Rn. 34 und 35 (vgl. § 1617a Abs. 1 BGB). Das ist aber nicht unbestritten.

Führen die Mütter (noch) keinen Lebenspartnerschaftsnamen, haben sie die Möglichkeit, noch vor der Geburt des Kindes den Namen der Co-Mutter zum Lebenspartnerschaftsnamen zu bestimmen. Gleichzeitig kann die Mutter ihren Namen dem Lebenspartnerschaftsnamen als Begleitnamen voranstellen oder anfügen. Dann erhält das Kind den Doppelnamen der Mutter als Geburtsnamen, der aus den Namen der beiden Mütter zusammengesetzt ist

Wenn die Co-Mutter das Kind adoptiert (Stiefkindadoption) und die Frauen keinen Lebenspartnerschaftsnamen führen, können sie bestimmen, welcher Name der Geburtsname des Kindes werden soll. Die Bestimmung der Lebenspartnerinnen gilt auch für ihre weiteren Kinder. (vgl. § 9 Abs. 7 LPartG i.V.m. § 1657 Abs. 2 Satz 1 BGB und § 1617 Abs. 1 BGB).

Wenn die Frauen dagegen im Zeitpunkt der Stiefkindadoption einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen führen, erhält das Kind den Lebenspartnerschaftsnamen als Geburtsnamen, aber ohne Begleitname, siehe § 1757 BGB.

Wenn die Mutter erst später eine Lebenspartnerschaft eingeht und einen anderen Namen als Lebenspartnerschaftsnamen annimmt, können die Lebenspartnerinnen das Kind "einbenennen", siehe den nachfolgenden Abschnitt.



-- 9.3. Einbenennung

Ilka und Brigitte Hoppenstedt sind Lebenspartnerinnen und leben zusammen mit Ilkas zehnjährigem Sohn Peter. Ilka ist zusammen mit Peters Vater Urs Schmidt gemeinsam für Peter sorgeberechtigt. Ilka und Urs sind seit 5 Jahren geschieden. Beide hatten bei Schließung der Ehe ihren Geburtsnamen behalten. Dem gemeinsamen Sohn Peter hatten sie Ilkas Geburtsnamen gegeben: er heißt Schramm. Peter hat schon mehrfach zu erkennen gegeben, dass er unzufrieden damit ist, einen anderen Nachnamen als seine Mütter zu tragen. Eine Stiefkindadoption ist jedoch von keinem der Beteiligten gewünscht.

Bei den Lebenspartnern Gunnar und Helge Johannssen und Gunnars 13 Jahre altem Sohn Patrick, die seit drei Jahren zusammen in einer geräumigen Wohnung in Kiel leben, ist die Situation etwas anders. Gunnar ist für Patrick allein sorgeberechtigt. Die beiden Lebenspartner sind sich auch darüber einig, dass dies so bleiben soll. Patrick trägt jedoch den Namen seiner Mutter und ist damit ebenfalls unzufrieden.

In beiden Fällen hilft die sogenannte Einbenennung gemäß § 9 Abs. 5 LPartG i.V.m. § 1618 BGB weiter. Die Einbenennung ist wesentlich schneller und einfacher zu erreichen, als eine Adoption. Sie hat lediglich eine Namensänderung des Kindes zur Folge, und zwar dergestalt, dass entweder der Lebenspartnerschaftsname an die Stelle des bisherigen Namens des Kindes tritt oder aber der Lebenspartnerschaftsname dem Namen des Kindes angefügt oder vorangestellt wird. In den zuletzt genannten Fällen entfiele allerdings ein eventuell schon bestehender Begleitname (der z.B. aufgrund einer früheren Adoption angefügt worden war). Peter kann also zukünftig Hoppenstedt, Hoppenstedt-Schramm oder Schramm-Hoppenstedt heißen.

Weitere rechtliche Folgen hat die Einbenennung nicht. Insbesondere wird kein Sorgerecht für den Stiefelternteil begründet. Im zuerst beschriebenen Beispielsfall bleibt also Urs nach der Einbenennung weiterhin zusammen mit Ilka für Peter gemeinsam sorgeberechtigt.

Voraussetzungen für eine Einbenennung sind:

  1. Die Lebenspartner müssen einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmt haben.

  2. Das Kind muss zusammen mit den Lebenspartnern in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.

  3. Das Kind muss minderjährig und unverheiratet sein (eine Eheschließung ist ab dem 16. Lebensjahr möglich).

  4. Der andere Elternteil muss der Einbenennung zustimmen, sofern er sorgeberechtigt ist oder das Kind seinen Namen trägt.

  5. Das Kind selbst muss der Einbenennung zustimmen, sofern es das 5. Lebensjahr vollendet hat.

Die Einbenennung ist von den Lebenspartnern gegenüber der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde zu erklären. Sämtliche Erklärungen, auch die Zustimmungserklärung des anderen Elternteils und die Zustimmungserklärung des Kindes, müssen öffentlich beurkundet werden. Das kann zur Zeit nur durch einen Notar geschehen. Die meisten Landesgesetze zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes räumen zwar dem Standesbeamten oder dem sonst zuständigen Beamten die Befugnis ein, Erklärungen zur Namensführung zu beurkunden. Sie erwähnen dabei aber nur die Fälle des § 3 LPartG und des Art. 17b Abs. 2 Satz 1 EGBGB. Den erst jetzt neu geschaffenen § 9 Abs. 5 LPartG führen sie (noch) nicht mit auf.

Sollte der andere Elternteil seine Zustimmung zur Einbenennung verweigern, so gibt es auch hier die Möglichkeit, die fehlende Zustimmung durch das Familiengericht ersetzen zu lassen. Allerdings findet dies nur in Ausnahmefällen statt. Es genügt nicht, dass die Einbenennung dem Kindeswohl förderlich ist. Eine gerichtliche Ersetzung der fehlenden Zustimmung des anderen Elternteils findet nur dann statt, wenn sie für das Kindeswohl unabdingbar notwendig ist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der andere Elternteil für eine psychische Destabilisierung des Kindes verantwortlich ist oder wenn zwischen ihm und dem Kind schon lange keine tatsächlichen Beziehungen mehr bestehen.

Eine Ersetzung der Zustimmung durch das Familiengericht ist leichter zu erreichen, wenn der Lebenspartnerschaftsname dem Namen des Kindes lediglich vorangestellt oder hinzugefügt werden soll.



-- 9.4. Kleines Sorgerecht und Notsorgerecht

Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft, hat sein Lebenspartner – solange von der Möglichkeit einer Stiefkindadoption kein Gebrauch gemacht wird oder eine solche nicht möglich oder gescheitert ist - im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes (§ 9 Abs. 1 Satz 1 LPartG). Die Befugnis besteht nicht, wenn die Lebenspartner nicht nur vorübergehend getrennt leben (§ 9 Abs. 4 LPartG). Das kleine Sorgerecht soll nur dem Lebenspartner zustehen, der mit dem Kind zusammenlebt.

Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben (§ 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB). Dazu gehören die tägliche Betreuung und Versorgung des Kindes, aber auch Alltagsfragen, die im schulischen Leben und in der Berufsausbildung des Kindes vorkommen, sowie Entscheidungen, die im Rahmen der gewöhnlichen medizinischen Versorgung des Kindes zu treffen sind.

Über das kleine Sorgerecht muss Einvernehmen zwischen den Lebenspartnern bestehen. Mitentscheidung heißt, dass der Lebenspartner in diesen Angelegenheiten das Kind allein vertreten kann, dabei aber vom Einvernehmen seines Partners abhängig ist, das dieser jederzeit widerrufen kann. Widerspricht der Lebenspartner einer Entscheidung, muss diese unterbleiben.

Das Familiengericht kann das kleine Sorgerecht einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 9 Abs. 3 LPartG).

Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten (§ 9 Abs. 2 LPartG). Dieses Notsorgerecht setzt nur voraus, dass dem Wohl des Kindes Schaden droht, wenn nicht sofort gehandelt wird. Hierher gehört vor allem eine dringende ärztliche Behandlung, die nicht aufgeschoben werden kann. Das Notsorgerecht hängt nicht vom Einverständnis des anderen Lebenspartners ab, und es kann vom Familiengericht nicht eingeschränkt werden.

Für Ehegatten gilt dieselbe Regelung (§ 1687b BGB). Dagegen steht gleich- und verschiedengeschlechtlichen Lebensgefährten hinsichtlich der Kinder ihrer Partner weder ein kleines Sorge- noch ein Notsorgerecht zu.



-- 9.5. Umgangsrecht

Anna hat eine dreijährige Tochter, die bisher hauptsächlich von ihrer Lebenspartnerin Maria betreut worden ist, weil diese als freiberufliche Journalistin mehr zuhause sein konnte. Als die Lebenspartnerschaft zerbricht und die beiden sich trennen, unterbindet Anna jeden weiteren Kontakt Marias mit dem Kind.

Dagegen hätte Maria früher nichts unternehmen können. Jetzt haben sowohl Lebenspartner als auch Lebensgefährten ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient und wenn sie für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder in der Vergangenheit getragen haben. Das Gesetz bezeichnet ein derartiges Verhältnis als sozial-familiäre Beziehung. Diese soll in der Regel anzunehmen sein, wenn die Bezugsperson längere Zeit mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat (§ 1685 BGB).

Welche Zeitspanne als „länger" anzusehen ist, ließ der Gesetzgeber bewusst offen. Ein wichtiger Maßstab hierfür ist das Alter des Kindes. Ein Kind im Vorschulalter mag bereits ein Zusammenleben von einigen Monaten als lang empfinden. Bei einem Jugendlichen wird dies erst ab einem Jahr der Fall sein. Außerdem kommt es darauf an, wie viel Zeit seit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bereits verstrichen ist und ob zwischendurch noch Besuchskontakte stattgefunden haben. Je weiter die Entfremdung zwischen dem Kind und dem Antragsteller bereits vorangeschritten ist, desto länger muss die Zeit des Zusammenlebens gewesen sein, damit ein einigermaßen reibungsloses Wiederanknüpfen an die frühere Beziehung erwartet werden kann.

Die Mutter bzw. der Vater einerseits und der Lebenspartner bzw. der Lebensgefährte andererseits müssen alles unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert (§ 1684 Abs. 2 BGB). Über den Umfang des Umgangsrechts und seine Ausübung müssen sich die Beteiligten einigen. Gelingt dies nicht, kann das Familiengericht den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts regeln (§ 1684 Abs. 3 BGB). Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit oder auf Dauer ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist (§ 1684 Abs. 4 BGB).



-- 9.6. Verbleibensanordnung

Im obigen Beispiel stand die elterliche Sorge über Peter sowohl seinem Vater Karl als auch seiner Mutter Marion gemeinschaftlich zu. Peter hat seine Mutter regelmäßig besucht. Eine Adoption Peters durch Michael kam deshalb nicht in Betracht. Nach dem Tod von Karl besteht Peters Mutter darauf, dass dieser nicht bei Michael bleiben, sondern bei ihr aufwachsen soll. Peter möchte bei Michael bleiben.

Für solche Fälle bestimmt § 1682 BGB: Hat das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Lebenspartner gelebt und will der andere Elternteil, der den Aufenthalt des Kindes nun allein bestimmen kann, das Kind von dem Lebenspartner wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag des Lebenspartners anordnen, dass das Kind bei dem Lebenspartner verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.

Für die Frage, ab wann von einer „längeren Zeit" gesprochen werden kann, kommt es auf das Alter des Kindes und vor allem darauf an, wie stark die Bindungen des Kindes an den Lebenspartner sind. Bei kleineren Kindern kann schon eine relativ kurze Zeit zu einer intensiven Bindung führen. Die Verbleibensanordnung ist ein gravierender Eingriff in das elterliche Sorgerecht und kommt daher nur in Betracht, wenn regelmäßiger Umgang zwischen dem Lebenspartner und dem Kind nicht ausreicht, um Schaden von dem Kind fern zu halten.

Auf Lebensgefährten ist die Vorschrift - genauso wie die Bestimmungen über das Sorgerecht - nicht anwendbar. Die Rechtsstellung von Stiefeltern ist also deutlich besser, wenn sie mit dem Elternteil des Kindes, mit dem sie zusammenleben, eine Lebenspartnerschaft (oder eine Ehe) eingehen.

 
 

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